106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin 70 % ihrer (berufungsrelevanten) Anwaltskosten zu bezahlen. Diese sind auf Fr. 2'430.00 festzulegen (Grundentschädigung für ein Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00, abzgl. Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT] resp. Fr. 540.00, zzgl. Zuschlägen von 20 % für die "Beschwerde" vom 11. September 2023 und von 10 % [§ 6 Abs. 3 AnwT] für die Eingabe vom 13. Oktober 2023; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen Fr. 29.00 [Kostennoten vom 12. und 18. September 2023]; 7.7 % Mehrwertsteuern).