8. 8.1. Der Beklagte unterliegt mit seiner (mit 80 % zu gewichtenden) Berufung (Obhut [und damit verbundene Abänderungsanträge betreffend Besuchsrecht und Wohnsitz], Kinderunterhalt) vollständig, während die Klägerin mit ihrer (mit 20 % zu gewichtenden) Berufung (Prozesskostenvorschuss; Kostenverteilung) zu rund einem Viertel durchdringt. Die für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.00 festzulegende Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD; zwei Berufungen) ist deshalb dem Beklagten ausgangsgemäss zu 85 % mit Fr. 2'550.00 und der Klägerin zu 15 % mit Fr. 450.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).