5.5.5 oben) dringt die Klägerin bloss teilweise durch (beantragt waren Fr. 9'000.00). Bei einer Gesamtschau - der Prozesskostenvorschussanspruch beträgt insgesamt Fr. 4'790.00 – ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Parteien die Spruchgebühr je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen hat. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beklagten um Vollstreckungsaufschub (punkto Obhut und Unterhalt) gegenstandslos.