6.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich in Bezug auf den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens das Folgende: Bezüglich Alleinobhut bleibt es beim Obsiegen der Klägerin (vgl. Erw. 3.4 oben). Im Unterhaltspunkt (vgl. Erw. 4 oben) unterlag der Beklagte (Kinderunterhalt) ebenfalls, wohingegen die Klägerin teilweise durchdrang (beantragt war ab 1. Juli 2022 um Fr. 1'500.00 höherer Kinderunterhalt und neu Fr. 500.00 Ehegattenunterhalt, zugesprochen wurde ein um Fr. 750.00 höherer Kinderunterhalt ab Rechtskraft). Mit ihrem Prozesskostenvorschussbegehren (vgl. Erw. 5.5.5 oben) dringt die Klägerin bloss teilweise durch (beantragt waren Fr. 9'000.00).