6.2. Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Diese Kostenverteilungsregel verlangt, den Verfahrensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegehren zu vergleichen (BGE 5A_184/2023 Erw. 5.3). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen kann (vgl. BGE 143 III 261 Erw. 4.2.5). Nach obergerichtlicher Praxis zu den eherechtlichen Verfahren gestattet Art. 107 Abs. 1 lit.