6. 6.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 9) hat die Spruchgebühr (Fr. 4'000.00) den Parteien je zur Hälfte (mit Fr. 2'000.00) auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Dies rechtfertige sich, weil beide Parteien "teilweise" mit ihren Rechtsbegehren durchdringen würden. Während der Beklagte eine einseitige Auferlegung der Prozesskosten nur für den Fall der Gutheissung seiner Berufung verlangt (Berufung, S. 19 f.; vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 10) resp. gemäss ihm