dem Vollstreckungsverfahren schuldete. Der leistungsfähige Beklagte ist damit in diesbezüglicher (teilweiser) Gutheissung der Berufung (vgl. Erw. 1.1.2 oben) der zivilprozessual bedürftigen Klägerin (vgl. Erw. 5.5.1 oben) zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Abänderungsverfahren einen (weiteren) Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'790.00 (Fr. 4'790.00 – Fr. 3'000.00) zu bezahlen. 5.6. Zufolge Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Erw. 5.4.1 oben) ist die Beschwerde der Klägerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Erw. 1.1.1 oben) abzuweisen.