5.5.4. In der Verfügung vom 28. November 2022 (act. 87 ff.) wurde davon ausgegangen, dass sich der Beklagte bereit erklärt hatte, einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen; dass der Beklagte der Klägerin schlussendlich bloss rund Fr. 2'000.00 bezahlt, ist darauf zurückzuführen, dass von den Fr. 3'000.00 verrechnungsweise die Fr. 1'031.50 abgezogen wurden, welche die Klägerin dem Beklagten als Parteientschädigung aus - 25 -