inwiefern - abweichend zum Durchschnittsfall - zur gehörigen Erledigung des übernommenen Prozessmandats ein höherer Aufwand geradezu erforderlich gewesen wäre (vgl. BGE 143 IV 453 Erw. 2.5.1). Die Barauslagen sind mit pauschal Fr. 130.00 zu veranschlagen, so dass zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuern für das erstinstanzliche Verfahren ein Anwaltshonorar von (rund) Fr. 4'790.00 resultiert.