3.1). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Pauschalisierung der Entschädigung nicht verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht nimmt und im Einzelfall nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht (BGE 141 I 128 Erw. 4.3; BGE 6B_856/2009 Erw. 4.4). Unter Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 180.00 (vgl. BGE 5A_157/2015 Erw. 3.2.2 unter Hinw. auf BGE 141 I 127 Erw. 3.2) deckt der Betrag von Fr. 4'320.00 einen Zeitaufwand von 24 Stunden ab. Dass ihr ein höherer Aufwand erwachsen wäre, hat die Rechtsvertreterin der Klägerin nicht aufgezeigt, geschweige denn überhaupt behauptet.