Erhöht man das Grundhonorar (Fr. 2'700.00) um 60 % (vgl. oben), ergibt sich eine (pauschal ermittelte) Entschädigung (ohne Auslagen und Mehrwertsteuern) von Fr. 4'320.00. Muss sich die geschuldete Entschädigung, wie vorliegend, an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welchen Aufwand die zuständige Behörde für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als entschädigungspflichtig erachtet (BGE 5A_380/2014 Erw. 3.1).