es kann nämlich nicht gesagt werden, dass die Klägerin mit ihrer (ersten) Eingabe vom 1. Juli 2022 (vgl. nachfolgend) quantitativ und qualitativ das geleistet hätte, was von der Grundentschädigung im Rahmen einer umfassenden Rechtsschrift als abgedeckt gilt. Ebenfalls durch die Grundentschädigung abgegolten sind die (je einseitigen) Eingaben vom 23. August 2022 (act. 26), 23. Januar 2023 (act. 105) und 13. Februar 2023 (act. 107), welche lediglich Korrespondenz darstellen. Die übrigen Eingaben sind durch folgende Zuschläge gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT zu honorieren: Eingaben vom 6. Juli 2022 (act. 7 f.), 7. Dezember 2022 (act. 91 f.) und 19. Juni 2023 (act.