Für zusätzliche (nicht überflüssige) Rechtsschriften und zusätzliche Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 % (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT). Eine zusätzliche, vollwertige Rechtschrift wird praxisgemäss mit einem Zuschlag von 20 % honoriert (AGVE 1991 Nr. 22 S. 73 f.). Vorliegend ist die (18- seitige) Eingabe der Klägerin vom 10. Oktober 2022 (act. 30 ff.) als durch die Grundentschädigung abgegolten zu betrachten; es kann nämlich nicht gesagt werden, dass die Klägerin mit ihrer (ersten) Eingabe vom 1. Juli 2022 (vgl. nachfolgend) quantitativ und qualitativ das geleistet hätte, was von der Grundentschädigung im Rahmen einer umfassenden Rechtsschrift als abgedeckt gilt.