5.5.3. Ein durchschnittliches eherechtliches (summarisches) Abänderungsverfahren wird gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 AnwT praxisgemäss mit Fr. 2'700.00 entschädigt (Urteil des Obergerichts vom 23. Januar 2023 [ZSU.2022.172], Erw. 7.4). Durch diese Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche (nicht überflüssige) Rechtsschriften und zusätzliche Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 % (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT).