Es geht daher nicht an, dass sich die Unterzeichnende mit einem Honorar von Fr. 2'000.00 zufriedengeben muss, das würde heissen, schon lange nichts mehr zu machen, denn das Honora[r] ist längstens verbraucht oder den Fall pro bono zu führen, wozu überhaupt kein Anlass besteht." Die Vorinstanz hat den Sachverhalt also falsch festgestellt und das Recht unrichtig angewendet (vgl. Erw. 1.2 oben), wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 28. Februar 2023 bloss Versäumtes nachzuholen versuche und damit eine Wiedererwägung der Verfügung vom 28. November 2022 wünsche.