Zu beachten sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers, anderseits nicht nur die (eigenen) Einkünfte, sondern auch die frei verfügbaren Vermögenswerte (BGE 5P.219/2003 Erw. 2.2). Die Mittel müssen effektiv vorhanden und verfügbar, oder wenigstens realisierbar sein (BGE 118 Ia 371 Erw. 4b); jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 5 zu Art. 117 ZPO; BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 f. und 148).