Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 223 Erw. 5.1). Massgebend sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 122 I 5 Erw. 4a), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S. 37 ff.). Zu beachten sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers, anderseits nicht nur die (eigenen) Einkünfte, sondern auch die frei verfügbaren Vermögenswerte (BGE 5P.219/2003 Erw.