5.4. 5.4.1. Einem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten ist (BGE 142 III 39 Erw. 2.3), kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1).