Seine Honorarnote zeige, dass zwischen dem Anwalt und dem Klienten anders abgerechnet werde als nach dem pauschalen Anwaltstarif nach Praxis im Kanton Aargau, was an sich normal sei, sofern keine URP beansprucht werde. Ihre Kosten seien mindestens gleich hoch; sie könne nicht mit Fr. 2'000.00 – und damit mit einem Stundenlohn von ca. Fr. 50.00 – abgegolten werden. Dieser Betrag sei längst aufgebraucht. Ihr Gesuch vom 28. Februar 2023 sei ein neues Gesuch und kein Wiederwägungsgesuch gewesen. Sie habe nur ab dem 28. Februar 2023 bzw. für "die Zeit, welche mit dem Verfassen der Rechtsschrift im Zusammenhang stand", die unentgeltliche Rechtspflege gewollt.