(unter Anrechnung der ihm im Vollstreckungsverfahren zugesprochenen Parteientschädigung) Fr. 1'968.50 zu bezahlen. Mit Verfügung vom 28. November 2022 habe die Vorinstanz entschieden, dass mit diesen (rund) Fr. 2'000.00 die Kosten des Abänderungsverfahrens gedeckt seien, so dass es ihr an einem Rechtsschutzinteresse fehle und deshalb nicht auf ihre Gesuche einzutreten sei; es sei nicht materiell darüber befunden worden (was die Vorinstanz verkenne, wenn sie schreibe, die Verfügung vom 28. November 2022 sei in Rechtskraft erwachsen). Sie habe sich mit diesem Betrag vorerst zufriedengegeben, obwohl er im damaligen Zeitpunkt nur knapp kostendeckend gewesen sei.