5.2. Die Klägerin bringt in ihrer "Beschwerde" vom 11. September 2023 (vgl. Erw. 1.1.2 oben) vor: Sie habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Sämtliche "sachdienlichen Unterlagen" (insb. Krankenkasse, Mietzins und Arbeitswegkosten; es habe sich nichts geändert, die Kosten seien eher zu ihren Ungunsten gestiegen) befänden sich in den Eheschutzakten. Vor Vorinstanz habe sie am 1. Juli 2022 vom Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00, eventuell die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Am 10. August 2022 habe sich dieser bereit erklärt, ihr Fr. 3'000.00 resp. (unter Anrechnung der ihm im Vollstreckungsverfahren zugesprochenen Parteientschädigung)