5.1.5. Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 26. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Begehren vom 28. Februar 2023 ab: Die Klägerin habe erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, nachdem auf ein erstes Gesuch rechtskräftig nicht eingetreten worden sei. Das Gesuch vom 28. Februar 2023 stelle ein Wiedererwägungsgesuch dar, wobei die Klägerin weder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse geltend mache noch Tatsachen vortrage, die sie nicht schon in ihrem früheren Gesuch hätte vorbringen können. Sie nutze ihr zweites Gesuch dafür, Versäumtes nachzuholen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe sie auf den letzten beiden Seiten gestellt.