333.95 für eine zusätzliche Rechtsschrift). Da der Beklagte der Klägerin in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2022 einen Prozesskostenvorschuss in beinahe gleicher Höhe offeriert habe (Fr. 1'968.00 [Fr. 3'000.00 abzgl. Fr. 1'031.50, welche die Klägerin dem Beklagten als Parteientschädigung aus dem Vollstreckungsverfahren SZ.2022.19 schulde]), fehle es der Klägerin an einem Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Leistung dieses Betrages. Im Übrigen wäre das Begehren der Klägerin mangels Nachweises ihrer Bedürftigkeit ohnehin abzuweisen gewesen; wie schon im Verfahren