5.1.3. Mit Verfügung vom 28. November 2022 (act. 87 ff.) war die Vorinstanz "[a]uf das Gesuch der [Klägerin] um Verpflichtung des [Beklagten] zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege […], nicht eingetreten": Gestützt auf den Anwaltstarif ergebe sich für das Abänderungsverfahren eine Entschädigung (ohne Auslagen und Mehrwertsteuern) von Fr. 2'000.00 (Grundentschädigung Fr. 1'666.65 [2/3 der Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 2'500.00] + 20 % resp. Fr. 333.95 für eine zusätzliche Rechtsschrift).