5. 5.1. 5.1.1. Am 1. Juli 2022 hatte die Klägerin in erster Instanz beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen "Anwaltskostenvorschuss" von Fr. 3'000.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten zu übernehmen; eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 5). 5.1.2. Mit Replik vom 10. Oktober 2022 hatte die Klägerin beantragt: "Es soll der Ehemann verpflichtet werden Fr. 9'000.00 Anwaltskostenvorschuss zu bezahlen. Es sei der Kindsmutter die Unentgeltliche Rechtspflege […] zu gewähren" (act. 31).