4. Die Vorinstanz hat den Beklagten in Abänderung des Eheschutzentscheids mit einlässlicher Begründung dazu verpflichtet, der Klägerin an C._____ Unterhalt monatlich (neu) Fr. 1'350.00 statt Fr. 600.00 zu bezahlen (Urteil, Erw. 6, S. 39 bis 49). Der Beklagte verlangt nur für den Fall der Zuweisung der Obhut an ihn eine Korrektur des angefochtenen Entscheids im Unterhaltspunkt; die vorinstanzliche Zuweisung der Obhut an die Klägerin ist mit dem vorliegenden Entscheid allerdings zu bestätigen (vgl. oben). Dazu kommt, dass sich der Beklagte in der Berufung (vgl. S. 19, Ziff. 15) mit den - 17 -