3.4. Zusammenfassend ist weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine fehlerhafte Ermessensausübung (vgl. Erw. 1.2.1 oben) darin zu erblicken, dass die Vorinstanz in Abänderung des Eheschutzentscheids die Alleinobhut über Tochter C._____ der Klägerin (und nicht dem Beklagten) zugewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten, soweit er für die weitere Dauer des Ehescheidungsverfahrens die Zuweisung der alleinigen Obhut an sich (und damit einhergehend die Festlegung a. eines Besuchs-/Ferienrechts für die Klägerin und b. von C._____ Wohnsitz bei ihm) verlangt. Es drängt sich immerhin folgende Bemerkung auf: