3.3.4. Schliesslich bestreitet selbst der Beklagte nicht und erscheint aufgrund der Akten auch als ganz offensichtlich, dass sich C._____ jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt - schlechterdings nicht vorstellen kann, unter der Obhut des Beklagten zu leben. Unstrittig geht sie ihm – wo immer möglich – beharrlich aus dem Weg. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass C._____ Abwehrhaltung dem Beklagten gegenüber und einer damit einhergehenden Ablehnung von Kontakten auf andere Weise begegnet werden kann (Anordnung Beistandschaft; Weisung betreffend Kursbesuch;