zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann aber dann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, wenn - wovon auch vorliegend auszugehen ist (vgl. Erw. 3.3.1 oben) - die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (BGE 5A_972/2013 Erw. 3).