Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 III 481 Erw. 4.6.3 und 4.7) soll die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, zwar hauptsächlich dann eine Rolle spielen, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde, d.h. in solchen Konstellationen ist nicht von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Das Kriterium der - 16 -