3.3.3. Auch aus seinem Einwand, er könne als Pensionierter die gesundheitlich angeschlagene C._____ ganztags und damit in grösserem Umfang als die Klägerin persönlich betreuen, vermag der Beklagte bezüglich Zuweisung der Obhut nichts für sich abzuleiten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 III 481 Erw.