Es trifft zwar zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Abänderung eines familienrechtlichen Entscheids grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten des sich darauf berufenden Ehegatten resp. Elternteils herbeigeführt worden ist (vgl. BGE 141 III 378 Erw. 3.3.1). Im Bereich der Kinderbelange, wo das Kindeswohl generell oberste Maxime darstellt (vgl. BGE 142 III 615 Erw.