3.3.2. Ob der Beklagte, wie dieser geltend macht und was die Klägerin aber bestreitet, seit der Trennung der Parteien bis anfangs Februar 2022 C._____ Hauptbezugsperson gewesen ist, kann offenbleiben. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sich seit Februar 2022 die Verhältnisse insofern stabilisiert haben, als dass C._____ seither bei der Klägerin lebt, sie kaum mehr Kontakt zu ihm hatte (und solchen offensichtlich auch nicht wünscht) und sie während den arbeitsbedingten Abwesenheiten der Klägerin fremdbetreut wird.