Parteimitteilung / Verfahrensabschluss der Staatsanwaltschaft U._____ vom 23. September 2023]), drängt eine Begutachtung ihrer Erziehungsfähigkeit ebenfalls nicht auf, nachdem sich auch der Beklagte schon wiederholt dazu hat hinreissen lassen, Strafanzeige gegen die Klägerin einzureichen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Vorinstanz für C._____ nicht nur die Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) angeordnet (Urteil, Disp.- Ziff. 2.3.1), sondern darüber hinaus den Parteien die Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) erteilt hat, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen (Urteil, - 15 -