Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. BGE 5A_262/2019 Erw. 5.2). Solche besonderen Umstände liegen bei erhärtetem Verdacht auf Missbrauch in allen Formen, bei massiven Auseinandersetzungen sowie bei einer vollständigen Weigerungshaltung einer Partei betreffend die Besuchsrechtsausübung vor (BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 17 zu Art. 133 ZGB). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Zwar mag sich die Klägerin in Bezug auf die Befolgung richterlicher Anweisungen bezüglich Zulassung von Kontakten zwischen dem Beklagten und C.___