Inwiefern dies bei der Klägerin nicht der Fall sein sollte, wird vom Beklagten nicht dargetan. Soweit er darauf beharrt, dass über die Klägerin ein Erziehungsfähigkeitsgutachten eingeholt werden müsse, ist darauf hinzuweisen, dass es im eherechtlichen Summarverfahren darum geht, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. BGE 5A_262/2019 Erw.