3.3. 3.3.1. Der Beklagte zweifelt auch in seiner Berufung die Erziehungsfähigkeit der Klägerin an. Bei der Erziehungsfähigkeit geht es in erster Linie darum, ob ein Elternteil bereit und in der Lage ist, auf das Bedürfnis der Kinder nach harmonischer Entfaltung einzugehen und die hierfür notwendige Stabilität zu bieten (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm. Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N. 35 zu Art. 298 ZGB). Inwiefern dies bei der Klägerin nicht der Fall sein sollte, wird vom Beklagten nicht dargetan.