Die Klägerin zweifelt ihrerseits die Erziehungsfähigkeit des Beklagten an und befürwortet eine Begutachtung. Der Beklagte habe C._____ als dumm bezeichnet, ihr bei den Schulaufgaben nicht geholfen, mit Sonderschule gedroht, sie hart angepackt usw., und er spreche sehr negativ über die Klägerin, weshalb sich C._____ bei ihm schlecht fühle und nicht mehr zu ihm wolle. Er habe versucht, C._____ von ihr zu entfremden und sie vereinbarungswidrig möglichst lange für sich zu beanspruchen. Sie sei immer C._____ erste Ansprechperson gewesen. Sie manipuliere C._____ nicht; betreffend Strafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Seit C.___