dass sie C._____ wohl zu einer Falschaussage angestiftet habe, was beweise, wie sehr die Klägerin C._____ instrumentalisiere. Das Kriterium der Stabilität könne keine Rolle spielen, da ihm die Klägerin C._____ eigenmächtig und widerrechtlich vorenthalte. Aufgrund C._____ Diabeteserkrankung stehe sodann die persönliche Betreuung (vor dem Kriterium der Stabilität) im Vordergrund, welche tagsüber nur er erbringen könne. Die Klägerin stehe auch an den Randzeiten kaum zur Verfügung. Die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Erziehungsfähigkeitsgutachten angeordnet.