Februar 2022 werde die alternierende Obhut nicht mehr gelebt. C._____ habe schon länger keinen Kontakt mehr zum Beklagten und verbringe die Wochenenden nicht mehr bei ihm. Ihr Kontakt und ihre Beziehung zur Klägerin, die ihre Hauptbezugsperson zu sein scheine, seien intensiver und ausgeprägter. Auch die Möglichkeiten der Klägerin, C._____ persönlich zu betreuen, sprächen für die Alleinobhut der Klägerin. Sie arbeite zwar an vier Tagen unter der Woche, stehe jedoch morgens (vor der Schule), abends und an den Wochenenden grundsätzlich zur Verfügung, da sie ihr 60 %-Pensum auf vier Tagen aufteile. Im Übrigen werde C._____ im Tagesstern betreut.