_ wurde mit folgender Begründung unter die Obhut der Klägerin gestellt: Trotz erheblicher "Unstimmigkeiten" bestünden bei keiner der Parteien offenkundige Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit. Die pauschalen, unbelegten gegenseitigen Anschuldigungen (Beklagter: Die Klägerin instrumentalisiere C._____ und versuche sie von ihm zu entfremden. Klägerin: Der Beklagte betreue C._____ "nicht optimal", lebe seine Rachegefühle ihr gegenüber an C._____ aus; sie verabscheue sein "despektierliches, aggressives und gemeines" Benehmen ihr gegenüber in C._____ Anwesenheit, C._____ bekomme dann immer Schreikrämpfe und empfinde es als stressig) reichten nicht aus. Seit ca.