3. 3.1. Im Eheschutzverfahren war C._____ unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt worden. Im vorliegenden Verfahren beantragten in erster Instanz beide Parteien die alleinige Obhut. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht mehr gegeben seien (massive Kommunikations- bzw. Kooperationsmängel). Die Verhältnisse hätten sich vor allem seit C._____ Diabeteserkrankung (Februar 2022) erheblich verändert, sodass sich eine Neuzuteilung der Obhut rechtfertige. C._____ wurde mit folgender Begründung unter die Obhut der Klägerin gestellt: