Diese Frage braucht indes nicht weiter vertieft zu werden, da im Bereich der vorliegend strittigen Kinderbelange der Erforschungsgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), d.h. die Ausführungen in der Berufungsantwort sind selbst dann bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen, wenn die Berufungsantwort nicht fristgemäss eingereicht worden wäre. - 12 -