Es stellt sich damit grundsätzlich die vom Beklagten mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 aufgeworfene Frage, ob die Berufungsantwort mit der Einreichung beim Zivilkreisgericht S._____ und damit beim örtlich (und nicht sachlich oder funktionell; vgl. BGE 140 III 636) unzuständigen Gericht überhaupt rechtzeitig erstattet wurde. Diese Frage braucht indes nicht weiter vertieft zu werden, da im Bereich der vorliegend strittigen Kinderbelange der Erforschungsgrundsatz gilt (Art.