2. Der Klägerin wurde die Berufung des Beklagten gemäss Sendungsverfolgung der POST am 8. September 2023 zugestellt. Am 18. September 2023 als letztem Tag der zehntägigen Antwortfrist gab die Klägerin ihre Berufungsantwort - grundsätzlich fristwahrend (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO) - bei der Post auf, allerdings adressiert an das Zivilkreisgericht S._____ in T._____, welches die Berufungsantwort am 19. September 2023 an das Aargauische Obergericht weitergeleitet hat. Es stellt sich damit grundsätzlich die vom Beklagten mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 aufgeworfene Frage, ob die Berufungsantwort mit der Einreichung beim Zivilkreisgericht S.__