BGE 4A_185/2023 Erw. 3.4.2). Es ist ungenügend, bloss seine in erster Instanz schon vorgebrachten und von dieser bereits abgehandelten Vorbringen zu wiederholen (HUNGERBÜH- LER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO; vgl. auch: BGE 5A_325/2023 Erw. 6.4.2 [nur ausnahmsweise genügt der blosse Verweises auf frühere Prozesshandlungen]). Das Obergericht beschränkt sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen.