Es erschiene überspitzt formalistisch, letztlich nur wegen der falschen Bezeichnung in den aufgeführten Punkten auf ihre Rechtsmitteleingabe nicht einzutreten. Die Falschbezeichung eines Rechtsmittels schadet nicht, wenn die übrigen Anforderungen an das zulässige Rechtsmittel erfüllt sind (SUTTER-SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 4 zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen).