1.1.2. Der Beklagte macht somit grundsätzlich zu Recht geltend, dass die Klägerin betreffend Prozesskostenvorschuss, Gerichtskosten und Parteientschädigung das falsche Rechtsmittel ergriffen hat (Beschwerdeantwort, S. 3). Weiter trifft zu, dass das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, nur geschützt wird, wenn die Mangelhaftigkeit nur unter Beiziehung von Literatur und Rechtsprechung hätte festgestellt werden können (BGE 138 I 49 Erw.