4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren." 5.2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2023 beantragte der Beklagte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Obergericht zieht in Erwägung: