"1. Es seien Ziff. 5 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Ehemann zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00 zu verpflichten, eventualiter sei der Ehefrau […] die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 2. Es sei Ziff. 7 [des vorinstanzlichen Urteils] aufzuheben und der Ehemann zu verpflichten, ¾ der Gerichtsgebühren, folglich Fr. 3'000.00 zu tragen. 3. Es sei Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteiles aufzuheben bzw. zu ändern und der Ehemann zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Ehefrau zu verpflichten.